Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen.
Sind Sie Geschädigter in einem KFZ-Unfall können Sie sich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auszahlen lassen. Sie können dann mit dem beschädigten Fahrzeug weiterfahren oder es teilweise reparieren. Dies nennt man ‚fiktive Abrechnung‘. Bei dieser Art der Schadenregulierung erhalten Sie jedoch entsprechend § 249 BGB nur die ausgewiesenen Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer. Im Falle eines Reparaturnachweises oder nach Vorlage der Rechnung wird diese vollständig, also inklusive Mehrwertsteuer, durch die gegnerischen Versicherung übernommen.
Sie können Ihr Fahrzeug jederzeit in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen und haben Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
Grundsätzlich können Sie die Werkstatt zur Reparatur selbst frei wählen. Für die Reparaturdauer steht Ihnen ein adäquates Ersatzfahrzeug zu. Alternativ können Sie sich für die Ausfallzeiten eine Typklasse abhängige Nutzungsausfallentschädigung auszahlen lassen. Typklasse und Nutzungsausfallentschädigung werden Ihnen im Gutachten detailliert ausgewiesen. Gleiches gilt für den Fall eines Totalschadens. Hier können Sie den Nutzungsausfall Wiederbeschaffungsdauer geltend machen.
Schadenmanagement durch Versicherungen ist nicht immer sinnvoll.
Bei Schadenmanagement durch die Versicherungen wird Ihnen ein Komplettservice von der Abholung, der Reparatur über Leihwagen bis hin zur Anlieferung des reparierten Autos zugesichert. Nehmen Sie dies in Anspruch, haben Sie daher keinerlei Objektivität über die Reparatur-Firma, den genauen Schadenumfang, die Art der Reparatur und eine ggf. eingetretene Wertminderung Ihres Fahrzeuges.